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Das Redaktionsgeheimnis bleibt wohl gewahrt

Auch "Bürger/-innen-Journalisten" sollen von neuen Regeln profitieren.

Die Ministerinnen Alma Zadic (Grüne) und Susanne Raab (ÖVP) haben sich geeinigt.
Die Ministerinnen Alma Zadic (Grüne) und Susanne Raab (ÖVP) haben sich geeinigt.

Die vom Verfassungsgerichtshof erwirkte Reparatur der Datenschutzauflagen für Medien steht vor dem Beschluss. Justiz- und Medienministerium haben sich auf einen Entwurf verständigt, der das Redaktionsgeheimnis weiter schützen soll, etwa vor Datenanfragen.

Der Verfassungsgerichtshof hatte im Jänner 2023 Ausnahmen für Medienunternehmen beim Datenschutzgesetz - missverständlich auch als "Medienprivileg" bezeichnet - als verfassungswidrig erkannt. Datenverarbeitungen zu journalistischen Zwecken dürften nicht prinzipiell von den Datenschutzbestimmungen ausgenommen werden. Die Reparaturfrist für die entsprechenden gesetzlichen Regelungen läuft Mitte 2024 aus. Dass sich die Regierung beinahe bis zum letzten Moment Zeit gelassen hat, hängt damit zusammen, dass die Materie ursprünglich mit einem "Zitierverbot" aus nicht öffentlichen Akten verknüpft worden war. Vor einem Monat rückte die ÖVP davon ab. Nach der Begutachtung ist die parlamentarische Behandlung im Juni vorgesehen, womit das Gesetz mit Juli in Kraft treten kann.

Mit der Vorlage schaffe man den vorgegebenen medienspezifischen Grundrechtsausgleich zwischen dem Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit sowie dem Recht auf Datenschutz, meinte nun Justizministerin Alma Zadić (Grüne). Medienministerin Susanne Raab (ÖVP) ergänzte, dass Ausnahmen von den umfassenden Regeln der europäischen Datenschutzgrundverordnung notwendig seien, um die Arbeit von Journalisten zu ermöglichen. Von den Ausnahmen umfasst sind einerseits klassische Medien, jedoch erhält mit dem Entwurf die journalistische Tätigkeit auch außerhalb von Medienunternehmen erstmals Datenschutz-Erleichterungen - nämlich im Fall von "Bürger/-innen-Journalismus", also Veröffentlichungen etwa via Blogs.

Zentral in dem Gesetz ist ein eigenes "datenschutzrechtliches Redaktionsgeheimnis". Demnach ist der Verantwortliche gegenüber datenschutzrechtlichen Betroffenen und Dritten nie zur Offenlegung von Informationen verpflichtet, die dem Schutz des Redaktionsgeheimnisses unterliegen. Was die datenschutzrechtliche Auskunftspflicht betrifft, wird in die Zeit vor dem Erscheinen und die danach aufgeteilt. Vor der Veröffentlichung eines Beitrags soll das Auskunftsrecht zur Gänze ausgeschlossen werden. Nach Veröffentlichung steht das Auskunftsrecht in Bezug auf die personenbezogenen Daten zu, die der Veröffentlichung zu Grunde liegen - allerdings mit breiten Ausnahmen, um etwa Quellenschutz zu gewährleisten.

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